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Lohnsteuer; | kein Anspruch auf Lohnsteuererstattung nach Erlaß eines Einkommensteuerbescheides (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Die Anmeldung der LSt durch den ArbG bildet den Rechtsgrund für deren Zahlung an das FA. (2) Der AN kann die Anmeldung der LSt gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO stellen. (3) Ergeht nach der Anmeldung der LSt gegenüber dem AN ein ESt-Bescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von LSt gem. § 37 Abs. 2 AO ausschließt.