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BFH 07.07.2005 IX R 38/03, StuB 18/2005 S. 815

Einkommensteuer | Kein Werbungskostenabzug für Entschädigung bei anschließender Selbstnutzung

Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 EStG).NWB NAAAB-60424

Praxishinweise: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen also durch die Einnahmeerzielung veranlasst sein. Eine Abfindung zur Ermöglichung der anschließenden Selbstnutzung dient aber nicht dem Erwerb von Einnahmen, sondern ist ausschließlich durch die private Lebensführung veranlasst. Die Aufwendungen werden getätigt, um die Vermietungstätigkeit (= Einnahmenerzielung) zu beenden.

– erl –

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