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Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung
Bei einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden (Bezug: § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; § 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 EStG).▶NWB TAAAB-60422
▶Praxishinweise: Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags soll die Vermögensverwaltung, wie sie auch von Nicht-Gewerbetreibenden erfolgt, von der GewSt entlasten. Die Betriebsverpachtung stellt aber keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, da nicht der Grundbesitz als solcher, sondern der lebende Organismus des Betriebs vom Pächter genutzt wird.