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Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung
Die nicht als erbschaftsteuerlicher Erwerb geltende Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. In Anwendung der Rechtsprechung des BGH sind dabei das Anfangsvermögen und die diesem hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds anzusetzen, damit nicht ein aus der Unterbewertung des Anfangsvermögens folgender scheinbarer Vermögenszuwachs steuermindernd berücksichtigt wird. Die Änderung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ab dem begründet keinen Vertrauensschutz bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.