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Zurechnungszusammenhang von Zinsen mit Beteiligungserträgen
Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der erforderliche Veranlassungs- bzw. Zurechnungszusammenhang der Zinsaufwendungen mit Beteiligungserträgen ist auch dann gegeben, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das zur Refinanzierung der Zahlungen auf eine kapitalersetzende Bürgschaft aufgenommen wurde. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.