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BFH 15.06.2005 VI B 64/04, NWB direkt 39/2005 S. 5

Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da die abzudeckende Risikoursache meistens zu einem nicht unwesentlichen Teil auch im privaten Lebensbereich angesiedelt ist. Demgemäß hat die Rechtsprechung des BFH die Prämien für eine Krankentagegeldversicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist. Das gleiche gilt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar ist, also wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle bezweckt.

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