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Nichterklärung von Zinseinkünften
In der Nichterklärung von Zinsen aus inländischen Kapitalanlagen liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine – die Verlängerung der Festsetzungsfrist begründende – vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn seit 20 Jahren im Inland ansässige türkische Staatsbürger ungeachtet ihrer einfachen Schulbildung und geringen beruflichen Qualifikationen sich in so hinreichendem Maße mit Fragen der Kapitalanlage, der Vermögensbildung und ihrer steuerlichen Behandlung vertraut gezeigt haben, dass sie zumindest mit Eventualvorsatz die bestehende Steuerpflicht erkennen mussten. In der Nichterklärung ausländischer Zinseinkünfte aus – dem Quellensteuerabzug unterliegenden – Geldanlagen bei einer türkischen Bank liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn ...