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BFH hebelt über die 6. EG-Richtlinie die „Werklieferung” aus
Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 UStG
Der BFH hat mit seinem aktuellen Urteil v. - V R 50/02 entschieden, dass die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen eine sonstige Leistung ist. Damit ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Diese vermeintliche Einzelfallentscheidung enthält jedoch hochinteressante Ausführungen, die das Verhältnis zwischen Werklieferung und Werkleistung neu justieren.
Der Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine orthopädische Fachwerkstatt, in der sie u. a. auch vom Kunden mitgebrachte Konfektionsschuhe entsprechend einer ärztlichen Verordnung orthopädisch zurichtet. Dabei verwendet die Klägerin vielfach serienmäßig hergestellte Materialien, die sie für die orthopädische Zurichtung einkauft. Die Klägerin war der Auffassung, bei den orthopädischen Zurichtungen handele es sich um Lieferungen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des UStG 1993 i. V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern seien. Die Klägerin ging davon aus, es handele sich um eine Werklieferung i. S. von § 3 Abs. 4 UStG, da eine von einem Orthopäden verordnete orthopädische Zurichtung am Konfektionsschuh des Patienten befestigt werde.
Die Entscheidung des BFH
Die orthopädische Zurich...