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OFD Karlsruhe 19.09.2005 S 7134, NWB 39/2005 S. 313

Umsatzsteuer | Befreiung für die Ausfuhr von Zahnersatz

Die Lieferung von Zahnersatz ist regelmäßig eine Werklieferung, da der Zahnarzt selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet. Wird die Werklieferung an einen Abnehmer mit Wohnsitz im Drittland erbracht, kann sie nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn der Zahnersatz nicht fest implantiert ist. Zur Umsatzsteuerbefreiung für die Ausfuhr von Zahnersatz und zur Ausfuhrbestätigung äußert sich die OFD Karlsruhe in der Verfügung v. - S 7134 NWB JAAAB-61176.

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