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Lohnsteuer | Antragsfrist für Arbeitnehmer-Veranlagung
Die zweijährige Frist für den Antrag auf eine Veranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verlängert sich nicht durch einen vorherigen Bescheid mit Schätzung einer weiteren Einkunftsart und durch den dagegen eingelegten Einspruch, wenn sich aufgrund der erst nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung keine Einkünfte aus der anderen Einkunftsart mehr ergeben und wenn danach der Schätzungsbescheid aufgrund Nachprüfungsvorbehalts gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben wird (, rkr.).