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BBKM 1/2005 S. 4

D&O-Versicherung für Steuerberater

Für den Fall, dass Steuerberater Tätigkeiten als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied im Unternehmen des Mandanten wahrnehmen, besteht für diese Tätigkeiten Versicherungsschutz nur im Rahmen einer speziell abzuschließenden D&O-Versicherung. Hierzu hat jetzt das OLG München entschieden, dass es sich bei der D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§§ 74 ff. VVG). Sie soll in erster Linie das Organmitglied vor der Inanspruchnahme durch Dritte (Außenhaftung) und durch die Gesellschaft (Innenhaftung) schützen. Ist der Gesellschaft ein Schaden entstanden, muss sie diesen im Wege des Haftungsprozesses gegen ihr Organ geltend machen (Trennungsprinzip zwischen Deckungs- und Haftungsprozess). Dem Versicherer steht ein Wahlrecht zu, in welcher F...