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Sperrzeit bei Abwicklungsvertrag
Auch Absprachen nach Ausspruch einer Kündigung können eine Sperrzeit auslösen. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung, die die Kündigung absichern soll (Abwicklungsvertrag), hat der Arbeitslose auch in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis i. S. von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gelöst. Folge ist eine zwölfwöchige Sperrzeit, es sei denn, der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrages auf einen wichtigen Grund berufen. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die Kündigung des Arbeitgebers objektiv rechtmäßig ist (, DB 2004 S. 1514 = ZIP 2004, 1517).
Das BSG hat zu erkennen gegeben, dass Vereinbarungen, die ohne vorherige Absprache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen werden, keine Sperrzeit nach sich ziehen. Um die Sp...