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BBKM 1/2005 S. 2

Fälligkeit der Zahlung beim Abfindungsvergleich

Kündigungsschutzprozesse enden ganz überwiegend mit einem Vergleich, der i. d. R. die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vorsieht. Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in der Zukunft liegt und über die Fälligkeit der Abfindung keine Regelung getroffen ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die Abfindung sofort mit Abschluss des Vergleichs fordern kann. Das BAG geht in diesen Fällen davon aus, dass sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergibt. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen – so das BAG – in aller Regel Umstände i. S. des § 271 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses e...