Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Honoraranspruch durchsetzen
Die Mandantenunterlagen als wirksames Druckmittel
Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an Handakten und Arbeitsergebnissen ist ein probates Mittel, säumige Mandanten zur Begleichung der Honorarnote zu ermuntern. Auch hier sichert jedoch nur ein rechtsförmiges Vorgehen den Erfolg.
Immer wieder stellen Steuerberater die Frage, ob ihnen im Fall von Honorarrückständen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Antwort hierauf gibt § 66 Abs. 4 StBerG. Danach kann der Steuerberater die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
I. Handakten
Zu den Handakten gehören gem. § 66 Abs. 2 StBerG „alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.”
Nicht zur Handakte zählen auch Unterlagen Dritter, insbesondere der Sozialversicherungsausweis und die Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern des Mandanten; diese Unterlagen stehen im Eigentum der Arbeitnehmer (§ 95 Abs. 1 SGB IV, § 39 EStG).