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Erschließungsbeitragsrecht; | beitragsfähige Grünanlage, Verteilungsregelung (§§ 127 Abs. 2 Nr. 4 und 131 Abs. 3 BauGB)
Für die Abgrenzung zwischen einer erschließungsbeitragsfähigen Grünanlage mit einem unselbständigen Kinderspielplatz als ihrem Bestandteil und einem nicht erschließungsbeitragsfähigen selbständigen Kinderspielplatz in Gestalt einer Grünanlage ist abzustellen auf die tatsächliche Beschaffenheit und Funktion der jeweiligen Anlage. Die Herstellung kleinerer, dem Grünflächencharakter nicht entgegenstehender Spieleinrichtungen ist von der planungsrechtlichen Ausweisung ,,Grünfläche - Parkanlage'' gedeckt. Ein durch eine selbständige Grünanlage führender, im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesener Fußweg gehört regelmäßig als Bestandteil mit der Folge zu dieser Anlage, daß die Kosten für seine erstmalige Herstellung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Grünanlag...