Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 24/2004 S. 1128

Haftung für Versorgungsverbindlichkeiten

Nach § 613a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über. Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26. 3. 1994 entstanden sind und später als vier Jahre nach der Eintragung einer Firmenübernahme fällig werden, § 26 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren. Es wird an der st. Rspr. zu § 26 HGB a. F. festgehalten, wonach diese Bestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlaut hinaus zur umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf der dort vorgesehenen Zeitspanne führt ()...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen