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Geltung des Arbeitssicherheitsgesetzes
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist auch auf reine Büroarbeitsplätze anwendbar. Insofern hat grundsätzlich auch eine größere Rechtsanwaltskanzlei als Arbeitgeberin entsprechende Fachkräfte zum Arbeitsschutz und zur Unfallvermeidung zu bestellen. Diese Verpflichtung besteht nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 ASiG aber nur dann, soweit sie erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die Betriebsorganisation und die Kenntnisse und Schulung des Arbeitgebers oder der nach dem Arbeitsschutzgesetz verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes (, GewArch 2004 S. 351).▶VT 944/04