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BFH 19.05.2004 III R 16/02, StuB 24/2004 S. 1119

Einkommen-/Lohnsteuer | Höhe der abzugsfähigen Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Personen

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Stpfl. sind nur angemessen i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (Fortführung des Senatsurteils vom  - III R 31/03, BStBl 2004 II S. 453 = StuB 2004 S. 330; Abweichung von dem Senatsurteil vom  - III R 5/98, BStBl 1999 II S. 227; Bezug: §§ 33, 33b EStG).▶VT 936/04

Praxishinweise: Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn sie „einen angemessenen Betrag nicht übersteigen”. Die Grenze des Angemessenen stellen nach Auffassung des BFH die amtlichen Kilometerpauschbeträge dar (derzeit 0,30 € pro einfachem Kilometer) und dies...

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