Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts in der DM-Eröffnungsbilanz
Gem. einem rkr. (EFG 2004 S. 1428) ist die faktische Belieferungsmöglichkeit aufgrund der Marktgegebenheiten nach dem Zusammenbruch der ehemaligen DDR kein in der Steuerbilanz aktivierungsfähiges selbständiges Wirtschaftsgut (Bezug: § 31 Abs. 1 Nr. 1 DMBilG; § 248 Abs. 2 HGB).▶VT 922/04
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin war als ein in der ehemaligen DDR ansässiges Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 DMBilG zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den verpflichtet. Darin wies sie unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DMBilG ein immaterielles Wirtschaftsgut unter der Bezeichnung „Auftragswert” aus. Sie war der Auffassung, dass dieses immaterielle Wirtschaftsgut – anders als ein Geschäfts- und Firmenwert – gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 DMBilG auch in die Steuerbilanz zu übernehmen und über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben sei. Die Auffassung des FA, dass es s...