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BGH 16.10.1995 II ZR 298/94

Haustürgeschäft; | Wegfall des Rechts zum Widerruf einer stillen Beteiligung aufgrund rechtskräftigen Urteils

Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HausTWG ist nicht als Gestaltungsrecht, sondern als rechtshindernde Einwendung anzusehen. Der Widerruf verhindert, daß der Vertrag mit Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Er ist keine neue Tatsache i. S. von § 767 Abs. 2 ZPO. Der Rückgewähranspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HausTWG ist ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch, dessen Geltendmachung die Rechtskraft eines Leistungsurteils entgegensteht ().

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