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Einkommensteuer | Vordruckmuster für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeiträge (§ 10a Abs. 5 EStG)
Nach § 10a Abs. 5 EStG sind geleistete Altersvorsorgebeiträge auf einer vom Anbieter auszustellenden Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Das das Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5S. 1139EStG bekannt gegeben. Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Der bereits mit (BStBl I S. 1398) veröffentlichte Vordruck kann weiterhin für die Beitragsjahre 2002 und 2003 verwendet werden.▶VT 1220/03