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Keine erhöhte Investitionszulage bei nur mittelbarer Beteiligung
Einer GmbH steht gem. (BFH/NV 2002 S. 1171) ein Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 nicht zu, wenn die natürlichen Personen, die am ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, nur mittelbar (über eine GbR) beteiligt sind.