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Körperschaftsteuer | Fremdvergleichsmaßstab bei vGA
Die zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter (bzw. der nahe stehenden Person) vertraglich vereinbarten Leistungspflichten bilden gem. rkr. , F (EFG 2002 S. 1404) – soweit sie nicht unangemessen sind – den Maßstab für „fremdvergleichsentsprechendes Verhalten” der Vertragsparteien auch dann, wenn das von der Gesellschaft geschuldete Entgelt nur ein Teilentgelt sein sollte. Wird das so fixierte Austauschverhältnis einseitig zu Lasten der Gesellschaft eingeschränkt, kann dem Vorhalt eines „fremdunüblichen Verhaltens” (Hinnahme der Situation ohne anpassende Änderungsvereinbarung) nicht entgegengehalten werden, die Vereinbarung sei nun „in die Angemessenheit hineingewachsen” (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).