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Rückdeckung einer Pensionszusage
1. Eine vGA setzt voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
2. Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine vGA dar, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Praxishinweise: Die vom BFH kreierte „Unterschiedsbetragsminderung” stellt nichts anderes als eine Gewinnminderung dar (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG: „Gewinn ist der Unterschiedsbetrag …”). Wird nämlich der „Unterschied” geändert, so hat dies unmittelbar Auswirkung auf den Gewinn. Diese Gewinnminderung muss aber geeignet sein, zu irgendeinem Zeitpu...