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Prospekthaftung bei mangelnder Offenlegung von Innenprovisionen
Mit seinem Urteil vom (III ZR 359/02, ZIP 2004 S. 1055 = WM 2004 S. 631) hat der BGH jetzt erstmals klargestellt, dass bei prospektgebundenem Vertrieb von Anlagemodellen (wie Immobilienfonds) die vom Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft gezahlte Vergütung (sog. Innenprovision) nicht per se, sondern erst ab einer gewissen Größenordnung (i. d. R. bei einer Überschreitung von 15 %) in den zum Vertrieb verwendeten Prospekten ausgewiesen werden muss. Ungeachtet der Gesamthöhe dieser Innenprovision müssen die diesbezüglichen Angaben im Prospekt aber zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr des (Kapital-)Anlegers darf nicht bestehen.▶VT 914/04
▶Praxishinweise: (1) Beim Vertrieb von Kapitalanlagen werden regelmäßig sog. Innenprovisionen gezahlt. Dabei handelt es sich um erf...