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Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft
Der Beschluss, eine AG formwechselnd in eine KG umzuwandeln (Umwandlungsbeschluss), hat kein Verfügungsverbot bzgl. der Aktien bis zur Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister zur Folge. Die Berechtigten können über ihre Anteile nach den allgemein anwendbaren Regeln verfügen (§§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG; 3Z BR 57/03, ZIP 2003 S. 1145).▶VT 1203/03
▶Praxishinweise: Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, werden auch Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform. Vor dem Umwandlungsbeschluss, in der Zeit zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung und nach der Eintragung können Anteilsinhaber nach den allgemein anwendbaren Regeln ein- und austreten; über Anteile oder Mitgliedschaften kann frei...