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Keine Zulagenbegünstigung einer Praxisgemeinschaft bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbständig praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft, die sich darauf beschränkt, die in den Einzelpraxen benötigten Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die dafür anfallenden Kosten auf die Ärzte zu verteilen, ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Mitunternehmerschaft und daher keine anspruchsberechtigte Gesellschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991 i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.▶VT 1173/03
▶Praxishinweise: Die Entscheidung ist zum InvZulG 1991 ergangen. Danach war die Berechtigung für eine Investitionszulage davon abhängig, dass es sich um eine Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG handelt. Dieser Bezug auf Mitunternehmerschaften verlangt auch ein...