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Rückstellung für Aufbereitung von Bauschutt bei Recycling-Unternehmen
Die Bildung einer Rückstellung zur Aufbereitung von Bauschutt und ähnlichen Abfällen kann gem. nrkr. Urteil des Thüringischen (BFH-Az.: X R 29/03, EFG 2003 S. 1527) bei einem Recycling-Unternehmen im Einzelfall zulässig sein. Der gesetzlich für die Abfallbeseitigung gezogene Ordnungsrahmen i. V. mit Dokumentations- und Berichtspflichten und einer engmaschigen behördlichen Kontrolle der Anlagen kann die Pflicht zur Aufbereitung des Mülls derart verdichten, dass eine Rückstellung in Betracht kommt (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).▶VT 1163/03