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Kündigungsschutz in einer Konzernholding
Der Arbeitnehmer einer Konzernholding genießt, soweit kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften besteht, regelmäßig nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt (so ).
Praxishinweise: Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer oder mehreren Tochtergesellschaften liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber dem zuständigen Organ der Tochtergesellschaft in bestimmten Bereichen Anordnungen treffen kann. Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs setzt nach Ansicht des BAG vielmehr einen einheitlichen rec...