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Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung
Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist (§ 276 BGB a. F.; so ).
Praxishinweise: Die Frage des Bezugspunkts des Verschuldens in Haftungsfällen ist von der Rechtsprechung des BAG nicht immer einheitlich beantwortet worden (vgl. z. B. [nur Pflichtverletzung]; BAG AP BGB § 840 Nr. 2 [Schaden]). In der vorliegenden Entscheidung schließt sich der 8. Senat des BAG im Anschluss an seine Entscheidung vom (BAGE 90 S. 9) der auch im Schrifttum h. M. an, dass sich das Verschulden in Fällen privilegierter Haftung auf den Schadenseintritt als solchen beziehen muss (vgl. z. B. Deutsch, NJW 1966 S. 705 ff.).