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Rechtsmissbrauch im Firmenrecht
Eine aus der sechsmaligen Aneinanderreihung des Großbuchstabens A gebildete Firma (hier: A.A.A.A.A.A. GmbH) ist auch nach den durch das Handelsrechtsreformgesetz vom erweiterten Firmenbildungsmöglichkeiten wegen fehlender Kennzeichnungseignung und auch deshalb unzulässig, weil eine derartige sinnlose Aneinanderreihung des ersten Buchstabens des Alphabets lediglich dem Zweck dient, in sämtlichen Verzeichnissen und Registern möglichst an erster Stelle aufgeführt zu werden (§§ 17, 18 HGB; so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W 531/01, DB 2002 S. 2269).
Praxishinweise: Im Schrifttum ist die Frage umstritten, ob nach der Neuregelung des Handelsrechtsreformgesetzes die Wahl von Buchstabenfolgen in der Firma grundsätzlich in Anlehnung an die gesetzliche Neuregelung des Kennzeichnun...