Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verbotene Auszahlungen bei auf der Aktivseite bilanzierten, aber nicht bestehenden Forderungen
Der Begriff des Kredits in § 43a GmbHG ist weit auszulegen und erfasst gem. Urteil des HansOLG Bremen vom 15. 2. 2001 - 2 U 129/99 (DStR 2002 S. 1407) auch Bürgschaften, Wechselzeichnungen, Warenkredite, Gehaltsvorschüsse sowie Stundungen und Ablösungen von Drittkrediten. Nicht erfasst werden hingegen von § 43a GmbHG Zahlungen auf fremde Verbindlichkeiten. Bei der Prüfung, ob die Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erfolgt ist, dürfen – so das OLG weiter – auf der Aktivseite Forderungen der Gesellschaft nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese werthaltig sind (Bezug: §§ 30, 31, 43a GmbHG).
Praxishinweise: (1) Die – nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag abdingbare – Bestimmung des § 43a GmbHG verbietet unter bestimmten Voraussetzungen eine Kreditg...