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Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds bei Nichtfassung eines Entlastungsbeschlusses?
Fasst die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluss, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gem. (DB 2002 S. 1928) spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müssen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats werde durch die Regelung des § 104 AktG gewährleistet (Bezug: §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2 AktG; § 171 Abs. 3 ZPO).