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Einkommen-/Lohnsteuer | Rabattfreibetrag bei Arbeitgeberdarlehen
Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber – eine Landeszentralbank – Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.
§ 8 Abs. 2 und 3 EStG; §§ 19, 22, 25 BBankG
Praxishinweise: Der besondere Rabattfreibetrag wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber mit den Waren und Dienstleistungen selbst am Markt in Erscheinung tritt. Bei einer Bank muss also die Darlehensgewährung zu deren Produktpalette gehören. Das bedeutet, dass es zwingend erforderlich ist, dass die Art der Darlehensgewährung an die Arbeitnehmer auch im Kundengeschäft gegeben sein muss. Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims gewährt, was aber nicht zu ihrer Produktpalette gehörte.