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StuB 22/2003 S. 1052

Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Nach § 113 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall, dass vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt haben und der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 InsO erneut kündigt ().▶VT 1159/03

Praxishinweise: Eine unzulässige Wiederholung der ersten Kündigung ist darin nicht zu sehen (§ 242 BGB).

– jg –

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