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StuB 22/2003 S. 1052

Betriebsratsanhörung bei einer Kündigung

Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber bereits am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluss das Kündigungsschreiben einem Kurierdienst übergibt und gleichzeitig dafür gesorgt hat, dass eine Zustellung erst so spät erfolgt, dass er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt ().▶VT 1158/03

Praxishinweise: Nach Ansicht des BAG steht dem Betriebsrat bei dieser Fallkonstellation die Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG voll zur Verfügung.

– jg –

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