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Offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung eines Grundlagenbescheids
Beachtet das FA beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit (Abweichung vom , BStBl 1992 II S. 52; Bezug: § 129 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).▶VT 1124/03
▶Praxishinweise: Bei einem dem FA zugegangenen Grundlagenbescheid hat dieses regelmäßig keine eigenen Rechtserwägungen anzustellen, sondern muss diesen nur „mechanisch” übernehmen. Unterbleibt diese Übernahme, so handelt es sich also um ein mechanisches Versehen und dieses stellt nach § 129 Satz 1 AO 1977 eine offenbare Unrichtigkeit dar. Eine offenbare Unrichtigkeit ist aber dann ausgeschlossen, wenn nicht alle Folgerungen aus einem Grundlagenbescheid im ESt-Bescheid gezogen worden sind.