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BFH 01.07.2003 VIII R 45/01, StuB 22/2003 S. 1047

Geltendmachung der Haftungsbeschränkung für Minderjährige

Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im ESt-Bescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen (Bezug: § 45 Abs. 2 Satz 1, § 254, § 265 AO 1977; § 780, § 781, § 785 ZPO; § 1629a BGB).▶VT 1123/03

Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft Steuerschulden des Minderjährigen, die durch ihn verpflichtende Handlungen des gewillkürten oder gesetzlichen Vertreters (z. B. Eltern) begründet worden sind. Anders als im Zivilrecht genügt im Steuerrecht eine formlose Erklärung gegenüber der Vol...

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