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Gewerbesteuer | Keine Abfärbung der Steuerfreiheit innerhalb eines Organkreises
Die Befreiung einer Organgesellschaft von der GewSt gem. § 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG 1984; § 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1984).▶VT 1121/03
▶Praxishinweise: Bei der gewerbesteuerlichen Organschaft wird nicht die GewSt-Pflicht der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, sondern nur dessen steuerpflichtiger bzw. steuerbefreiter Ertrag. Es besteht kein einheitliches Unternehmen, sondern es handelt sich um rechtlich selbstä...