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Einkommensteuer; | Aktivierung hergestellter Filme als immaterielle Wirtschaftsgüter (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Ein Filmproduzent hat in echter Auftragsproduktion (hier: für eine Fernsehanstalt) hergestellte Filme als immaterielle WG des Umlaufvermögens zu aktivieren. (2) Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt. (3) Der handels- und steuerrechtliche Grundsatz, daß Kredite, die nur aus künftigen Reingewinnen zu tilgen sind, nicht zu passivieren sind, läßt sich nicht auf Kredite übertragen, die aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind.