Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Freiwilliges soziales Jahr keine Berufsausbildung
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997).▶VT 798/04
▶Praxishinweise: Der Begriff der Berufsausbildung – der in § 33a EStG nicht näher bestimmt ist – umfasst nach Auffassung des BFH nicht das freiwillige soziale Jahr, da dieses keinen unmittelbaren Bezug zum späteren Beruf hat. Die Tätigkeit bereichert lediglich das Erfahrungswissen des Dienstleistenden und kann sich lediglich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirken. Diese Auslegung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil durch das freiwillige soziale Jahr keine (typischen) Aufwendungen mit Bezug auf die...