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BAG 14.06.1995 4 AZR 225/94

Öffentlicher Dienst; | Bewährungsaufstieg und verschlechternder Tarifvertrag

Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, die Eingruppierungsmerkmale auch zum Nachteil der Arbeitnehmer zu ändern. Wird ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe beseitigt, so werden Verfassungsgrundsätze nicht berührt, wenn solchen Angestellten kein Besitzstand eingeräumt wird, die die früher notwendige Zeit erst teilweise zurückgelegt haben. Sie haben noch keine Anwartschaft als aufschiebend bedingten Anspruch auf höhere Vergütung erworben ().

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