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StuB 21/2003 S. 1004

Ausplünderung des Patrons

Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person (Patron) ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich i. d. R. nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen (§§ 249, 826 BGB). Der deliktische Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 InsO; , DB 2003 S. 1622).▶VT 1101/03

Praxishinweise: Eine Verurteilung zur Abgabe der Patronatserklärung könnte, so der BGH, zu einer mit Zweck und Funktion des Schad...

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