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Beurteilung des Vorliegens einer „niedrigen Besteuerung”
Ob eine „niedrige Besteuerung” i. S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr als 30 v. H. (altes Recht) bzw. 25 v. H. (neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat (Bezug: § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3 AStG).▶VT 1069/03
▶Praxishinweise: Die Frage der „niedrigen Besteuerung” war im Streitfall dafür entscheidend, ob eine ausländische Zwischengesellschaft vorlag und deshalb eine Hinzurechnungsbesteuerung vorzunehmen war. Der BFH geht von einer ...