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Insolvenzanfechtung bei Erfüllung einer Gläubigerforderung mit Darlehensmitteln
Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies gem. (DB 2002 S. 1657) regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen (Bezug: § 10 Abs. 1 GesO; § 29 KO; § 129 Abs. 1 InsO).