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Insolvenzversicherung der Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern?
Für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 141m Abs. 1 AFG genügt es gem. nrkr. (DB 2002 S. 1929), dass ein Anspruch auf das beantragte Konkursausfallgeld auch nur als entfernte Möglichkeit in Betracht kommt. Nur wenn der Antrag rechts- oder bestandskräftig abgelehnt werde, falle der Anspruch auf Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zurück. Die Arbeitnehmereigenschaft sei im Rahmen der §§ 141a, 141b AFG und § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO nach denselben Maßstäben zu beurteilen. Seien mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht ganz unbedeutend an der Gesellschaft beteiligt und verfügen sie zusammen über die Mehrheit der Geschäftsanteile, seien ihre Vergütungsansprüche nicht nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO priviligiert (Bezug: §§ 141a, 141b Abs. ...