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Betriebsausgabenabzug bei Empfängerbenennung
Die Benennung der Anteilseigner einer Domizilgesellschaft genügt gem. nrkr. , G (BFH-Az.: I R 28/02, EFG 2002 S. 1067) den Anforderungen des § 160 AO nicht, wenn Anhaltspunkte für eine Weiterleitung der Gelder an verdeckte Treugeber der Gesellschaftsanteile bestehen. § 160 AO ist auch anwendbar, wenn die an eine Domizilgesellschaft gezahlte Provision auf Veranlassung eines Abnehmers zuvor in derselben Höhe auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wurde (Bezug: § 160 AO).