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Rentenversicherung; | Fristablauf für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Zeiten der Heiratserstattung (§ 282 SGB VI)

Bis 1967 konnten sich Frauen nach der Heirat ihre Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen. Die Nachzahlung dieser Beiträge ist durch das Rentenreformgesetz 1992 deutlich erleichtert worden. Dabei kommt es zu einer überaus günstigen Bewertung der nachgezahlten Beiträge. Für die Berechnung der Beiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge nachgezahlt werden. Der Beitragssatz richtet sich dagegen nach dem Beitragssatz im Jahr der Zahlung (1995: 18,6 %). Die Antragstellung auf Nachzahlung der Beiträge ist nur noch bis zum möglich. Eine Übersicht über die Rendite für im Jahr 1995 nachgezahlte Beiträge haben wir in NWB-Aktuelles Nr. 6/1995 veröffentlicht.

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