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Rückgewähr einer Kommandit-Einlage durch Darlehensausreichung oder Entnahmen
(1) Der Frage, ob die Ausreichung eines Darlehens an den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG in jedem Fall eine Rückzahlung seiner Einlage darstellt, kommt gem. (BFH/NV 2004 S. 1060) keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. (2) Führen Entnahmen zu einem negativen Wert des Kapitalkontos, liegt darin eine Rückzahlung bzw. Herabminderung der Kommanditeinlage i. S. des § 172 Abs. 4 HGB, die dazu führt, dass die zuvor erbrachte Einlage als nicht geleistet gilt und die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach § 171 Abs. 1 HGB in Höhe der Einlage wieder auflebt. (3) Der Frage nach der Berücksichtigung eines faktischen Geschäftsführers im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Auswahl zwischen mehreren möglichen H...