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Nachtragsliquidation einer Publikums-KG
Bei einer Publikums-KG ist die Durchführung einer Nachtragsliquidation davon abhängig, dass in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird (, ZIP 2003 S. 1338).▶VT 1046/03
▶Praxishinweise: Bei einer Publikums-KG gelten nicht, anders als bei einer OHG oder einer typischen KG (vgl. BGH, NJW 1979 S. 1987), die Vorschriften des HGB über die Liquidation (§§ 146 ff., 157 i. V. mit § 161 Abs. 2 HGB).